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Keine Urheberrechtsverletzung bei Veröffentlichung von Fotos der Fototapete

Veröffentlicht: 16.02.2024
imgAktualisierung: 16.02.2024
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 3 Min.
16.02.2024
img 16.02.2024
ca. 3 Min.
Hotelzimmer mit Blumentapete
© beatabecla / Depositphotos.com
Fotografen haben keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn sie Fotos auf Fototapeten drucken und Bilder davon im Netz veröffentlicht werden.


Kann man als Hotelier Probleme bekommen, wenn man Fotos seiner eigenen Hotelzimmer ins Netz stellt? Zumindest, wenn auf diesen Bildern eine Fototapete zu sehen ist, meint ein Fotograf, der Urheber jener Fotos ist und klagte gegen einige Hoteliers, die Bilder der Hotelzimmer mitsamt der Fototapete ins Netz stellten. Dabei stützte er sich auf ein Urteil des Landgerichts Köln (wir berichteten) von vor etwa einem Jahr. Auch wenn der Wohnungseigentümer die Fototapete rechtmäßig erworben hatte, hat er keine Nutzungsrechte dazu, Bilder davon online zu vervielfältigen. Das Landgericht Köln schloss sich dieser Auffassung an und entschied zugunsten des Urhebers. 

Fotos der Spa-Räume mit Fototapete

Im aktuellen Fall, den das OLG Düsseldorf entscheiden musste, klagte ein Fotograf gegen mehrere Hoteliers, weil sie Fotos ihrer Spa-Räume ins Netz stellten, auf denen die Fototapete zu sehen war. Er stützte sich dabei auf die Entscheidung des Landgerichts Köln. Das Oberlandesgericht Düsseldorf war hier allerdings anderer Auffassung als die Kollegen aus Köln vor einem Jahr. 

Das Lichtbild wurde zwar öffentlich zugänglich gemacht und vervielfältigt, dabei handelte es sich allerdings nicht um eine Urheberrechtsverletzung, so die Richter:innen in Düsseldorf. 

Eine Möglichkeit, eine Urheberrechtsverletzung auszuschließen, ist § 57 UrhG. Hier heißt es, dass die Veröffentlichung erlaubt ist, wenn es sich nur um „unwesentliches Beiwerk“ handelt. Darauf kommt es hier allerdings gar nicht an, so das OLG. 

Konkludent wurde das Nutzungsrecht erworben

Das Gericht zeigte sich hier lebensnah und führte aus: Wer eine Fototapete kauft, erwirbt automatisch konkludent auch ein Nutzungsrecht. „Bei lebensnaher Betrachtung kann von dem Erwerber einer Fototapete im Rahmen einer vertragsgemäßen Nutzung nicht erwartet werden, sicherzustellen, dass keine Lichtbilder in dem mit der Fototapete ausgestatteten Raum gefertigt werden oder die Fototapete abgedeckt oder auf den gefertigten Lichtbildern nachträglich retuschiert wird“, zitiert Beck-aktuell das Urteil

Kurz gesagt: Wer seine Bilder auf Fototapeten druckt, muss damit rechnen, dass sie auf Fotografien von Zimmern zu sehen sind. Im Urteil wird weiter ausgeführt, dass niemand eine Fototapete kaufen würde, wenn es eine solche Einschränkung gäbe. Wer allerdings darauf beharrt, dass die Tapete auf keinem Foto zu sehen sein soll, muss diese mit einem extra Hinweis versehen, so das OLG. Da dies hier allerdings nicht der Fall ist, bestehen keine Ansprüche des Fotografen gegen die Hoteliers. 

Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig, eine Revision gegen das Urteil ist noch möglich. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 16.02.2024
img Letzte Aktualisierung: 16.02.2024
Lesezeit: ca. 3 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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K.I.
19.02.2024

Antworten

Richtig so! Es sollte einfach nur wieder einmal Geld gemacht werden. Hoffentlich muss er auch die Gerichtskosten tragen! Geld verdienen mit ehrlicher Arbeit ist eine schöne Sache!
Rosamunde Müller
16.02.2024

Antworten

Das finde ich wirklich ein lebensnahes Urteil. :-)