Kommt ein Artikel mehrmals über die Ladentheke, darf er fairerweise nicht doppelt besteuert werden. Mit der Differenzbesteuerung wird das in der Praxis gelöst. Im Fall des Verkaufs eines bereits zuvor einmal besteuerten Produktes wird nur noch auf den Differenzbetrag zwischen dem Ankaufs- und Verkaufspreis eine Steuer erhoben. Das ist vor allem im Bereich des Handels mit gebrauchten Gütern wie Sammlerstücken und Kunstwerken, mittlerweile aber auch immer mehr bei Technik oder Kleidung relevant.
Über die Frage, wie man das nun korrekt bei Ebay angeben soll, stritten sich die Parteien vor Gericht. Der abgemahnte Ebay-Händler, der von der Händlerbund-Kanzlei HB E-Commerce Rechtsanwaltsgesellschaft vertreten wurde, konnte sich erfolgreich gegen die Abmahnung wehren.
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