Gericht folgte der Wettbewerbszentrale
Eine außergerichtliche Einigung zwischen Amazon und der Wettbewerbszentrale konnte zuvor nicht erzielt werden. Die Wettbewerbszentrale klagte daraufhin auf Unterlassung und bekam nun Recht vom LG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.12.2023, Az. 3-06 O 12/23). Das Gericht folgte der Argumentation der Wettbewerbshüter.
Amazon sah die Vorwürfe nicht ein. Nach seiner Auffassung stelle die Angabe „ohne Zucker“ keine nährwertbezogene Angabe im Sinne der HCVO dar. Vielmehr handele es sich lediglich um eine beschreibende Angabe, die Informationen über den Geschmack und die Qualität des Produkts preisgebe. Somit sei auch die HCVO nicht verletzt worden. Das Gericht widersprach dieser Auffassung und untersagte Amazon die entsprechende Werbeaussage.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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