Nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person das Recht auf Auskunft. Macht eine Person einen Auskunftsanspruch geltend, darf dieser abgelehnt werden, wenn er offenkundig unbegründet ist oder insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung exzessiv ist. Statt einer Ablehnung darf auch einfach ein angemessenes Entgelt verlangt werden (Art. 12 Absatz 5 DSGVO).
Wann aber ist die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs exzessiv? Damit hat sich kürzlich das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG Nürnberg, Endurteil vom 29.11.2023, Aktenzeichen 4 U 347/21) auseinandergesetzt.
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