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AGB: Ryanair behindert die Durchsetzung von Passagierrechten weiter

Veröffentlicht: 30.01.2024
imgAktualisierung: 30.01.2024
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
30.01.2024
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ca. 2 Min.
Ryanair-Maschine, die auf Flugplatz wartet
© mazzzur / Depositphotos.com
Das Landgericht Frankfurt a. M. verhängt ein Ordnungsmittel gegen Ryanair wegen Verstoßes gegen einen Beschluss.


Und täglich grüßt das Murmeltier, werden sich die Angestellten bei der Wettbewerbszentrale gedacht haben. Nachdem man 2019 gegen Ryanair wegen unfairer AGB vorging (wir berichteten), machte die Airline wenige Jahre später den gleichen Fehler. 

Passagiere dürfen keine Legal-Tech-Dienstleister nutzen

Die Airline hatte in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen Regelungen getroffen, die es Fluggästen erschwerten, Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Insbesondere sollten Fluggäste zunächst selbst Ansprüche über die Webseite der Airline einreichen und erst nach Ablauf einer Bearbeitungsfrist Dritte mit der Geltendmachung beauftragen dürfen. Gemeint sind damit Unternehmen, die gegen Zahlung einer Provision die Eintreibung der Entschädigungen, beispielsweise bei Flugausfällen und Entschädigungen, übernehmen. 

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte diese Klauseln zuvor als unangemessen und die Rechtswahlklausel als rechtsmissbräuchlich beurteilt. Anschließend nahm die Airline jedoch nur geringfügige Änderungen an den beanstandeten Klauseln vor.

Beschluss ignoriert: Gericht verhängt Ordnungsgeld

Die Wettbewerbszentrale musste nun erneut in die Spur gehen, weil Ryanair damit quasi gegen die gerichtliche Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat. Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigte diese Auffassung und stellte fest, dass die Neufassung der Klauseln weitgehend identisch mit den ursprünglichen war, und somit ein Verstoß gegen das vorherige Urteil vorliegt.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat daher gegen die irische Fluggesellschaft ein Ordnungsgeld verhängt (Beschluss vom 02.01.2024, Az. 2-03 O 527/19, nicht rechtskräftig). Wie hoch dieses Ordnungsgeld ist, welches schließlich der Staatskasse zufließt, ist in der Meldung der Wettbewerbszentrale nicht genannt. Möglich sind jedoch Beträge im sechsstelligen Bereich.

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Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 30.01.2024
img Letzte Aktualisierung: 30.01.2024
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

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