Eine Arbeitnehmerin und ihr Kollege arbeiteten zusammen an einem Probierstand, an dem eine Heringsanlage ausprobiert werden sollte. Beide hatten dazu scharfe Messer in der Hand. Dabei soll es zu einem Vorfall gekommen sein, bei dem der Mitarbeiter ein Messer in Richtung der Kollegin geschwenkt hat.
Die betroffene Kollegin wandte sich daraufhin an ihren Vorgesetzten und auch an den Betriebsrat. Sie nahm die Situation so wahr, dass er das Messer mit einem Abstand von 10 bis 20 cm an ihren Hals gehalten habe. Sie hatte sich durch die Situation bedroht gefühlt. Der Arbeitgeber entschied, dem entsprechenden Kollegen eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund auszusprechen. Dagegen wehrte er sich und ging gerichtlich gegen diese Kündigung vor. Mit Erfolg, wie das Landesarbeitsgericht entschieden hat (13.07.2023 – 5 Sa 5/23).
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