Notice & Take Down-Verfahren genügt nicht
Stein des Anstoßes war die Verwendung von den Begriffen Sojamilch, Hafermilch oder Reismilch für vegane Pflanzendrinks, was aus rechtlicher Sicht jedoch nicht mehr gestattet ist. Für pflanzliche Alternativen wird seit einer Rechtsänderung daher beispielsweise die Bezeichnung „Drink“ verwendet. Auf Amazon tauchten die veralteten und nunmehr unzulässigen Bezeichnung jedoch immer noch auf, weshalb die Wettbewerbszentrale einschritt. Doch nicht wie gewohnt gegen die werbenden Händler:innen selbst, sondern gegen Amazon, weil die Plattform nichts gegen weitere Verstöße unternommen hatte. Mit Erfolg.
Es sei Amazon technisch möglich und zumutbar gewesen, die Verstöße aus allen weiteren, auch künftigen, Angeboten herauszufiltern, so das Fazit der ersten Instanz (wir berichteten). Hintergrund: Amazon haftet auch für Rechtsverletzungen seiner Händler:innen, wenn die Plattform auf konkrete Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist und nichts unternommen hat (sogenanntes Notice & Take Down-Verfahren). Zudem müssen Marktplätze wie Amazon Sorge dafür tragen, dass es nicht zu weiteren Verstößen kommt (Notice & Stay Down). Wie man das verstehen darf, und ob Amazon zu nachlässig war, hat nun noch einmal das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt erläutern dürfen.
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