25. Mai 2018: Zäsur zwischen altem und neuem Recht
Das Verwaltungsgericht, das nun mit dem Fall betraut war, stimmte der Datenschutzbehörde jedoch zu (Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 10.10.2023, Az.: 10 A 5223/19). Die DSGVO findet für den Fall aus dem Jahr 2012 keine Anwendung, so das Gericht. Da der deutsche Gesetzgeber keine explizite, anderslautende Vorschrift erlassen habe, unterliegen vor dem Inkrafttreten der DSGVO erfolgte Verstöße vollständig dem alten Datenschutzrecht.
Vor dem 25. Mai 2018 liegende Verstöße müssen Aufsichtsbehörden und Gerichte daher nach dem bisherigen Recht entscheiden. Das hat die Behörde hier jedoch getan und festgestellt, dass nach altem Recht datenschutzrechtlich nichts zu beanstanden gewesen sei.
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