„Links einfach ignorieren“
Das Einblenden eines bloßen Links auf Social-Media-Präsenzen sei nicht rechtswidrig (Landgericht Augsburg, Hinweisbeschluss vom 18.10.2023, Az.: 044 S 2196/23, wir berichteten bereits über die Vorinstanz). Die bloße Verlinkung auf Social-Media-Auftritte, wenn man sie überhaupt als Werbung ansieht, könne keine konkrete Beeinträchtigung sein, so das Gericht. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zur Auto-Reply-Werbung (wir berichteten darüber) werde hier nicht für konkrete Produkte geworben, sondern nur ein Link eingeblendet, welcher für sich genommen keinen konkreten inhaltlichen Informationsgehalt habe.
Ein zeitlicher Aufwand, und damit eine Beeinträchtigung, durch die Einblendung der Links entstehe für die Person, die eine solche Nachricht erhalte, nicht. Der Herr hätte sie ebenfalls einfach überlesen können, so die Entscheidungsbegründung. Links können bei Interesse angeklickt oder einfach nicht weiter beachtet werden, zumal sie mittlerweile als Teil der Signatur üblich seien
Konkrete Hinweise auf bestimmte Produkte oder Dienstleistungen sind jedoch in Auto-Reply-E-Mails nicht zulässig und sollten der klassischen E-Mail-Werbung mit Einwilligung vorbehalten werden.
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