Der Fall: Krankmeldung bis zum letzten Arbeitstag
Bei dem Urteil geht es um ein Ereignis aus dem Jahr 2021: Der Arbeitnehmer war seit März für Hilfstätigkeiten in einer Zeitarbeitsfirma tätig. Bereits nach einem Monat wurde er nicht mehr eingesetzt. Am 2. Mai reichte der Mitarbeiter einen Krankenschein ein. Wegen einer Infektion der oberen Atemwege war er zunächst bis zum 6. Mai krankgeschrieben. Als die Zeitarbeitsfirma das Attest erhielt, sprach sie ordentlich und fristgerecht die Kündigung zum 31. Mai aus. Mit einem zweiten Attest war der Arbeitnehmer bis zum 20. Mai arbeitsunfähig. Ein drittes Attest bescheinigte ihm schließlich bis zum 31. Mai die Arbeitsunfähigkeit. Zu der Infektion der oberen Atemwege sei ein nicht näher bezeichneter Stresszustand gekommen.
Der Arbeitgeber zweifelte nun aber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) an. Das Misstrauen kam dadurch, dass die AU am letzten Arbeitstag in der Zeitarbeitsfirma endete; der Mitarbeiter aber direkt am Tag danach eine neue Stelle antreten wollte.
Der Beweiswert der AU sei durch diese Passgenauigkeit erschüttert, argumentierte die Zeitarbeitsfirma und zahlte keinen Lohn. Dagegen klagte der nun Ex-Mitarbeiter und wollte damit eine Auszahlung des Lohnes erwirken. Während er in den ersten zwei Instanzen (Arbeitsgericht Hildesheim, Urt. v. 26.10.2022, Az.: 2 Ca 190/22 und Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urt. v. 08.03.2023, Az.: 8 Sa 859/22) noch gewann, vertrat das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 13.12.2023, Az.: 5 AZR 137/22) nun eine andere Ansicht.
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