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Einfache E-Mail ist für Widerspruch nicht ausreichend

Veröffentlicht: 12.12.2023
imgAktualisierung: 12.12.2023
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
12.12.2023
img 12.12.2023
ca. 2 Min.
Person hält Tablet mit E-Mail-Symbol
© Dilok Klaisataporn / Shutterstock.com
Der Widerspruch gegen eine Behördenentscheidungen per einfacher E-Mail ist unwirksam.


Die Erklärung eines Widerspruchs gegen eine behördliche Entscheidung kann entweder schriftlich verfasst oder zur Niederschrift (z. B. direkt in der Behörde) gegeben werden. Bei einer elektronischen Widerspruchserklärung ist jedoch eine qualifizierte elektronische Signatur oder die Verwendung der noch verfügbaren De-Mail zwingend erforderlich. Eine einfache E-Mail wird als nicht ausreichend betrachtet (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 07.12.2023, Az.: L 4 SO 180/21).

Formvorschriften könnten Benachteiligungsverbot verletzen

Ein Mann legte gegen einen Sozialhilfebescheid per einfacher E-Mail Widerspruch ein, woraufhin die Behörde ihm unverzüglich mitteilte, dass sie den Widerspruch als unzulässig zurückweise. Es fehle die qualifizierte elektronische Signatur, hieß es. Der Herr übersandte daraufhin seinen Widerspruch fristgemäß per Fax. Das war daher nicht sein Anliegen, weshalb er trotzdem gerichtliche Schritte einleitet. Er wollte vielmehr eine grundlegende Regelung erwirken. 

Für Menschen mit Behinderung, der Kläger selbst ist schwerbehindert, sei es von entscheidender Bedeutung, sich einfach und unkompliziert per E-Mail mit Behörden und Gerichten austauschen zu können. Die mit De-Mail und dem Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) verbundenen Kosten seien hingegen nicht in der Regelbedarfsbemessung für die Sozialhilfe enthalten. Der Kläger fühlt sich somit benachteiligt und argumentiert, dass sein Anspruch auf barrierefreie Kommunikation verletzt werde. 

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Die Richter blieben jedoch stur und verwiesen stoisch auf das Gesetz. Er sei nicht benachteiligt, denn er habe ja das vorhandene Fax nutzen können und dies schließlich auch getan. Einem novellierten barrierefreien Zugang zu behördlichen und gerichtlichen Rechtsschutz müsse sich der Gesetzgeber annehmen.

Veröffentlicht: 12.12.2023
img Letzte Aktualisierung: 12.12.2023
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
1 Kommentare
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Dirk
13.12.2023

Antworten

...und welcher normnale Mensch - insbesondere welcher Empfänger von Sozialleistunge n - hat heutzutage noch ein Fax?