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Das „d“ in Stellenbeschreibungen steht nicht für „Mensch dritter Klasse“

Veröffentlicht: 07.12.2023
imgAktualisierung: 07.12.2023
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
07.12.2023
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ca. 2 Min.
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© Teacher Photo / Shutterstock.com
Eine Person wollte Schadensersatz, da eine Stellenanzeige besonders Männer absprach.


Wird man bei einer Stellenausschreibung nicht berücksichtigt, so kann man klagen, sollte der Anschein erweckt werden, dass dies beispielsweise aufgrund des Geschlechtes der Fall ist. Das Landesarbeitsgericht Hamburg musste sich nun mit so einem Fall beschäftigen.

Stellenbeschreibung richtete sich vor allem an Männer

Gegenstand des Verfahrens war eine Stellenausschreibung des Landes Hamburgs. Es wurde eine  „Referentin bzw. Referent (m/w/d) für Familienbildung“ gesucht. In der Stellenausschreibung wurden insbesondere Männer dazu aufgefordert, sich zu bewerben, da diese unterrepräsentiert seien.

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Auf diese Stelle bewarb sich eine biologisch zweigeschlechtlich geborene Person. In der Bewerbung machte die Person sowohl auf ihre Zweigeschlechtlichkeit als auch auf ihre Schwerbehinderung aufmerksam. Trotz des Umstandes, dass sie einen Masters of Law mit Wahlschwerpunkt Familienrecht hatte, bekam sie die Stelle nicht. 

Die Antwort auf ihre Bewerbung begann mit der Ansprache „Sehr geehrte Damen und Herren“. Daraus folgerte die Person, dass das „d“ in der Stellenbezeichnung nicht etwa für divers, sondern für „Mensch dritter Klasse“ stünde und sie aufgrund ihrer Zweigeschlechtlichkeit abgelehnt wurde. Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes ergebe sich außerdem schon in der Aufforderung, dass sich insbesondere Männer bewerben sollten. Entsprechend wollte die Person Schadensersatz wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz geltend machen.

Scheiterte bereits an Prozesskostenhilfe

Zum „richtigen“ Verfahren kam es allerdings nicht. Die Schadensersatzklage scheiterte laut Beck-Aktuell bereits am Prozesskostenhilfeverfahren. Das Landesarbeitsgericht Hamburg (Beschluss vom 14.08.2023 – 4 Ta 10/22) lehnte den Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten ab.

Dass das „d“ in „m/w/d“ etwas anderes als „divers“ bedeuten könne, sei abwegig. Bei der Antwort auf die Bewerbung handelte es sich lediglich um eine automatische Abwesenheitsnachricht des Referatsleiters. Auch die Ansprache an Männer ändere nichts daran: Laut dem Hamburger Gleichstellungsgesetz sei die Behörde damit nur ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen. 

Veröffentlicht: 07.12.2023
img Letzte Aktualisierung: 07.12.2023
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

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