Fehlende Zulassung macht Vertrag unwirksam
Der entscheidende Grund für die Abweisung der Klage lag darin, dass der Coach keine Zulassung gemäß dem Fernunterrichtsschutzgesetz besaß. Eine solche Zulassung ist erforderlich, wenn die Überwachung des Lernerfolgs vorgenommen wird. Dieser Punkt war Gegenstand der Auseinandersetzung zwischen dem Coach und der beklagten Unternehmerin. Die schriftlichen Unterlagen enthielten keine Hinweise darauf, dass eine solche Überwachung beispielsweise durch Prüfungsaufgaben erfolgte. Dennoch konnte die Beklagte ein aufgezeichnetes Videotelefonat vorlegen, in dem der klagende Coach erwähnte, dass Sprechstunden, ein WhatsApp-Support für Rückfragen und Zugang zur Akademie vorhanden seien. In der Akademie gäbe es Prüfungen und Checklisten.
Diese Elemente reichten nach Auffassung des Gerichts aus, um die Überprüfung von Lerninhalten zu bestätigen. Es war nicht entscheidend, dass der Coach eine individuelle Kontrolle durchführte. „Der Einwand, es gebe nur Dokumente und Checklisten, aber keine individuellen Prüfungsaufgaben, ist unerheblich, weil individuelle Prüfungsaufgaben nicht Voraussetzung für eine Überwachung des Lernerfolgs sind. Vielmehr reicht die - hier angebotene - Möglichkeit zur Rücksprache aus“, so das Gericht.
Der Kläger konnte sich auch nicht darauf berufen, dass es sich um einen B2B-Vertrag handelte. Das Fernunterrichtsschutzgesetz bezieht sich nicht ausschließlich auf Verbraucher:innen, sondern ist gleichermaßen auf B2B-Geschäftsbeziehungen anwendbar.
Infolgedessen benötigte der Coach eine Zulassung. Ohne diese Zulassung durfte er seine Dienstleistungen nicht anbieten, was wiederum die Ungültigkeit des Vertrags zur Folge hat. Dadurch ist die Unternehmerin nicht nur aus dem Vertrag entlassen, sondern kann auch bereits gezahlte Beträge zurückfordern.
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