Regelung im Tarifvertrag unionsrechtswidrig
Für das Bundesarbeitsgericht (BAG) waren einige grundsätzliche Fragen unklar, weshalb das Gericht diese dem EuGH zur Entscheidung vorlegte – und dieser stimmte der Ansicht des Piloten zu. In der formalen Gleichbehandlung würden die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer:innen unangemessen benachteiligt (Urteil vom 19.10.2023, Az. C-660/20). Die Anzahl der für den Erhalt des Bonus erforderlichen Flugstunden müsste für Teilzeitkräfte proportional niedriger angesetzt werden. Mehr noch: Der EuGH beantwortete die Vorlagefrage des BAG dahingehend, dass die Bonus-Regelung im Tarifvertrag der Lufthansa CityLine unionsrechtswidrig sei.
Weiter führte der EuGH aus, dass die Situation vergleichbar wären, da Teilzeitbeschäftigte während ihrer Beschäftigungszeit die gleichen Aufgaben wahrnehmen wie Vollzeitbeschäftigte. Müssen nun teil- und vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer:innen die gleiche Anzahl an Arbeitsstunden für den Bonus leisten, hätten Teilzeitpilot:innen einen längeren Flugstundendienst – und würden dadurch stärker belastet werden und erreichten erwartungsgemäß die Schwelle auch sehr viel seltener.
Die vorliegende Ungleichbehandlung könne nur durch sachlichen Grund gerechtfertigt werden. Das BAG muss nun prüfen, ob ein solchen Grund im vorliegenden Fall gegeben ist. Der EuGH äußerte aber bereits Zweifel an den Rechtfertigungsgründen der Lufthansa.
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