„Kontakt von Kollegen“ gehört zum Dienst
Das Oberverwaltungsgericht hatte zunächst entschieden, dass es sich bei dem Vorfall um einen Dienstunfall handelte. Allerdings berücksichtigte das Gericht lediglich den ersten Ausruf des Polizisten und sah hierin keine Provokation. Für das Urteil ließ das Gericht aber die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu. Dieses hatte die Akte nun auf dem Tisch liegen und sollte entscheiden, wann in solchen Konstellationen ein Dienstunfall vorliegt.
Die Bundesrichter:innen (Urteil vom 13.07.2023, Az: 2 C 3.22) entschieden, dass der „Kontakt zu Kollegen“ während der Arbeitszeit grundsätzlich zum Dienst gehöre. Allerdings habe das Oberverwaltungsgericht übersehen, dass es sich um ein mehraktiges Geschehen handelte. Ob ein Dienstunfall vorliege, hänge nämlich auch von dem Verhalten des Verletzten ab. Ein durch ihn provozierter Angriff könne, so das Bundesverwaltungsgericht laut Beck-Aktuell, nicht der Bundespolizei zugerechnet werden.
Die Akte geht nun zum Oberverwaltungsgericht zurück. Dieses soll sich noch einmal mit dem Sachverhalt befassen und entscheiden, ob der zweite Ausruf des Verletzten etwas an der Einordnung als Dienstunfall ändert.
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