Ausschluss wegen Kundenspezifikation?
In dem vor dem LG Verden (Urteil vom 03.07.2023, Az. 10 O 13/23) verhandelten Fall, hatte die Wettbewerbszentrale gegen die Betreiber eines Online-Shops für Reitsportzubehör geklagt. Wie die Wettbewerbszentrale selbst berichtet, bot der Shop verschiedene Standardartikel an, wie beispielsweise eine Trittleiter, bei welcher, wie auch bei anderen Produkten, zwischen mehreren Standardgrößen gewählt werden konnte. Bevor die Kundschaft den Kauf abschließen konnte, musste sie bestätigen, dass die jeweiligen Artikel erst auf Bestellung gefertigt werden. Der Online-Shop schloss somit aber auch das Widerrufsrecht für diese Waren aus.
Der beklagte Online-Shop sei davon ausgegangen, dass eine Ausnahme vom Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 2 Nr. 1 BGB vorliege. Das wäre der Fall, wenn die Produkte nach Kundenspezifikation hergestellt werden würden. Doch das ging der Wettbewerbszentrale zu weit und sie forderte das Unternehmen zur Unterlassung auf. Eine außergerichtliche Einigung scheiterte zunächst, weshalb das LG Verden hinzugezogen wurde.
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