Ausnahmeregelung ja – aber nicht für Hersteller
Für diverse Einweggetränkeverpackungen fällt Pfand an, in aller Regel 25 Cent. Dahinter steckt das Verpackungsgesetz, das diese Pflicht aufstellt. Ausnahmen gibt es, aber die werden immer weniger. Säfte in Einweggetränkeflaschen etwa fallen erst seit Anfang 2022 in den Anwendungsbereich der Vorschriften.
Im Fall vor dem Landgericht Berlin hatte das beklagte Unternehmen Anfang 2022 solche Saftflaschen online angeboten, aber eben ohne dabei Pfand zu erheben. Der klagende Wettbewerbsverband hielt das für einen Rechtsverstoß. Im Prozess hatte sich das beklagte Unternehmen allerdings auf eine Ausnahmevorschrift berufen, die sich insbesondere auf die neue Regelung zu Saft bezieht. Nach § 38 Abs. 7 VerpackG durften solche Flaschen nämlich noch über den Stichtag am 1. Januar 2022 hinaus bis zum 1. Juli 2022 ohne Pfand angeboten werden, wenn sie bereits vor dem Stichtag vom Hersteller in Verkehr gebracht worden waren.
Erfolg hatte es damit nicht: Wie das Landgericht Berlin sagt, sei das Unternehmen nämlich selbst Hersteller der Produkte, und bringe diese damit auch selbst das erste Mal in Verkehr. Damit würde für alle Produkte, die es nach dem 1. Januar 2022 in Verkehr bringt, selbstverständlich die Pfandpflicht greifen. So auch für die Saftflaschen. Zudem sei dieser Verstoß auch abmahnbar, so das Gericht im Urteil.
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