E-Mail nicht gesehen, in der Folge nicht geantwortet – Zack: Ordnungsgeld. So war es einem Unternehmen geschehen, das jetzt vor dem Landgericht Bonn gegen die zugrundeliegende Ordnungsgeldentscheidung vorging. Zuvor hatte es seinen Jahresabschluss eingereicht, nach Auffassung des Adressaten ergab sich aber eine Rückfrage. Diese wurde per E-Mail verschickt und blieb ohne Antwort des Unternehmens. Daraufhin wurde ein Ordnungsgeld gegen das Unternehmen verhängt – was das Landgericht Bonn jetzt per Beschluss kassierte. Nicht nur sei es sehr fragwürdig, dass eine Nachfrage per E-Mail so weitreichende negative Folgen haben können soll. Die Beantwortung hätte auch keine Informationen geliefert, die nicht sowieso schon vorgelegen hätten (Beschluss v. 1.8.2023, Az. 33 T 52/23).
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