Schwere Pflichtverletzung begründet Kündigung
Nach der Anhörung des Betriebsrat wurden die beiden Mitarbeiter fristlos und hilfsweise pflichtgerecht gekündigt. Gegen diese ging einer der beiden Arbeitnehmer vor und klagte zunächst vor dem Arbeitsgericht Wuppertal. Dieses gab ihm sogar recht und war der Ansicht, dass eine einfache Abmahnung gereicht hätte. Als ortsfremde Person hätte der Beklagte möglicherweise nicht darüber nachgedacht, ob der Wein hätte bezahlt werden müssen oder nicht.
Der Fall landete allerdings vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf, welches sich aufseiten des Arbeitgebers stellte. Eine Abmahnung ist hier nach Ansicht des LAG Düsseldorf für die Art und Schwere der Pflichtverletzung nicht ausreichend. Auch als Ortsfremder sei es offensichtlich, dass es nicht erlaubt ist, nach Ende der Weihnachtsfeier die Betriebsräume des Arbeitgeber zu betreten und unbefugt Wein zu konsumieren.
Die Parteien konnten sich allerdings auf einen Vergleich einigen, der das Arbeitsverhältnis nach einer sozialen Auslauffrist für beendet erklärt. Außerdem erhält der Kläger ein Arbeitszeugnis, welches die Vorkommnisse nicht erwähnt.
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