Dass es im Jurastudium einen besonderen Faible für Fälle mit Pferden gibt, wurde auf diesem Blog bereits an anderer Stelle erörtert. Nun gibt es ein neues Urteil, welches sich mit der Frage beschäftigt, ob die vorherige Karriere als Rennpferd einen Sachmangel darstellt. Die Argumentation der Klägerin lautete, dass die Vergangenheit als Rennpferd eine höhere Belastung für das Pferd darstelle, als die Verwendung im Hobbybereich. Dem schloss sich das OLG Oldenburg (Urt. v. 16.08.2023, Az. 4 U 72/22) nicht an.
Hinweis: Das Urteil erging noch auf Grundlage des alten § 434 BGB zum Gewährleistungsrecht. Nach Rechtslage vor dem 1. Januar 2022 galt der Vorrang der Beschaffenheitsvereinbarung. Erst, wenn beim Kauf nichts zur Beschaffenheit vereinbart wurde, wurde an Hand anderer Kriterien, wie etwa der Eignung zur üblichen Verwendung, geprüft, ob ein Sachmangel vorliegt. Nach heutiger Rechtslage müsste das Gericht nicht nur prüfen, ob eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, sondern auch, ob objektive Anforderungen, wie etwa die Eignung für die gewöhnliche Verwendung, erfüllt wurden.
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