Ist die Mitarbeiterin „Empfänger“ im Sinne der DSGVO?
Das Amtsgericht lehnte die Klage zunächst ab. Es begründete diese Entscheidung, damit, dass Mitarbeiter:innen eines Unternehmens grundsätzlich nicht als „Empfänger“ von Daten im Sinne der DSGVO sind. Denn die DSGVO regelt in Artikel 15, worüber Betroffene einen Auskunftsanspruch haben. Unter Buchstabe c) heißt es:
„die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen“
In der Regel gelten Mitarbeiter:innen nicht als „Empfänger“ im Sinne der DSGVO. Das Landgericht Baden-Baden stellte in seiner Entscheidung allerdings klar, dass dies nur gelte, wenn die Belegschaft die Weisungen und Regeln des Arbeitgebers einhalten. Hier hat eine Mitarbeiterin die Daten allerdings eigenmächtig genutzt, um mit einem privaten Gerät Kontakt zu der Kundin aufzubauen. Daher hatte die Kundin ein Anrecht darauf, den Namen der Mitarbeiterin zu erfahren, um Ansprüche gegen die Person geltend zu machen.
Das Gericht verurteilte das Unternehmen außerdem dazu, es den Mitarbeiter:innen zu untersagen, Kundendaten auf einem privaten Kommunikationsgerät zu nutzen.
Neben den umfangreichen Leistungen in puncto Rechtssicherheit im Online-Shop bietet der
Händlerbund auch den
Rundum-Service für den Datenschutz in Unternehmen. Mit dem Datenschutz-Paket Pro stehen Unternehmern nicht nur passende Datenschutzerklärungen, umfangreiche Vorlagen und Checklisten zur Verfügung, sondern auch ein externer Datenschutzbeauftragter. Weitere Informationen zum Datenschutz-Paket Pro finden Sie
hier.
Kommentar schreiben