Bundesarbeitsgericht schätzte Situation anders ein
Bei der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bliebt es allerdings nicht. Der Arbeitgeber legte Revision beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt ein – und dies schätzte den Fall anders ein. Das BAG hielt es für rechtsfehlerhaft, dass der Kläger eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung hatte. Diese sei nur dann berechtigt, wenn Mitglieder der Chat-Gruppe den „besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können“, so das BAG in seiner Pressemitteilung. Ob ein solcher Schutz vorliegt, hängt auch von der Größe der Gruppe und vom Inhalt der Nachrichten ab. Bei Beleidigungen und menschenverachtenden Äußerungen muss eine besondere Begründung vorliegen, wieso der Arbeitnehmer davon ausging, dass keines der Gruppenmitglieder die Nachrichten an eine andere Person weitergibt.
Das Bundesarbeitsgericht hat keine Entscheidung getroffen, wie es mit der Kündigung weiter geht. Der Fall wird zunächst an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Hier hat der Kläger Gelegenheit, zu begründen, wieso er von einem solchen Vertrauensverhältnis innerhalb der Gruppe ausging.
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