Landgericht: Gesonderte Angabe grundsätzlich unzulässig
Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale lässt sich daraus ableiten, dass eine Angabe wie „14g Protein“ eben nicht nochmal gesondert auf der Verpackung gezeigt werden darf. Es solle gerade kein „Rosinenpicken“ bestimmter, vorteilhafter, Nährwertangaben erfolgen. Vielmehr solle der Verbraucher neutral über alle vorgeschriebenen Nährwertangaben aufgeklärt werden.
Die betreffende Molkerei hingegen habe argumentiert, dass die getrennte Angabe zulässig sei, wenn sie eine nährwertbezogene Angabe wie „High Protein“ ergänze. Dabei berief sie sich auch auf eine Stellungnahme des Arbeitskreises Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Das LG München schloss sich allerdings der Sichtweise der Wettbewerbszentrale an und beurteilte die gesonderte Angabe des Proteingehalts als grundsätzlich unzulässig. Auch über die Health Claims-Verordnung lasse sich eine solche Angabe nicht rechtfertigen, weil die gesonderte Angabe des Proteingehalts schon gar keine nährwertbezogene Angabe darstelle. Ohne eine Bezugnahme auf den Brennwert würde der gesondert gezeigte Proteingehalt dem Produkt nämlich keine positive Nährwerteigenschaft zuschreiben. Bei einer (unter den entsprechenden Voraussetzungen) zulässigen Angabe wie „High Protein“ sei die Sachlage eine andere, da diese Angabe auch vom Brennwert des Produkts abhänge.
Im Fall vor dem Landgericht Heilbronn ging es dann um einen ganz ähnlichen Fall – hier handelte es sich um einen „High Protein“ Grießpudding, auf dessen Deckel und Seitenetikett ebenfalls gesondert auf den absoluten Gehalt von Protein hingewiesen wurde. Wie die Wettbewerbszentrale mitteilt, schloss sich auch dieses Gericht ihrer Sichtweise an.
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