Cyber-Schadenfall war vom Versicherungsschutz gedeckt
Das Gericht sieht hierin jedoch generell keine Hinderung an der Eintrittspflicht der Versicherung. Es könne dahin stehen, ob das gehackte Unternehmen die Risikofragen falsch beantwortet hat. Im Prozess konnte das Unternehmen nämlich nachweisen, dass eine möglicherweise falsche Beantwortung der Risikofragen nicht für den Eintritt des Schadens ursächlich gewesen ist (LG Tübingen, Urteil vom 26.05.2023, Az.: 4 O 193/21). Die versäumten Updates hätten den Angriff selbst nicht abgewehrt und auch das Ausmaß des angerichteten Schadens nicht beeinflussen können, weil die Schwachstelle unabhängig von der Aktualität des betroffenen Systems bestanden habe.
Davon hätte sich die Versicherung bei Abschluss des Vertrages selbst überzeugen müssen und ggf. zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen abklären oder verlangen müssen. Andernfalls akzeptiere die Versicherung die bestehende Risikolage, so das Gericht. Die Cyberversicherung durfte den Versicherungsschutz demnach nicht versagen. Ob Rechtsmittel eingelegt wurden, ist bisher nicht öffentlich bekannt.
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