Gericht bejaht DSGVO-Verstoß
Der Auffassung des vzbv zur Unzulässigkeit einer Klausel zur anlasslosen Datenweitergabe, schloss sich auch das LG Frankfurt an. Wie das Gericht erläuterte, ermögliche es die Klausel Positivdaten bei den Auskunfteien zu melden, die in keinem Zusammenhang mit der Verletzung vertraglicher Pflichten stünden und für die Bewertung der Kundenbonität irrelevant seien.
Da jede Datenverarbeitung nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einen anerkannten Rechtfertigungsgrund haben müsse, verstoße die Klausel gegen diesen wesentlichen Grundgedanken und den Schutzzweck der DSGVO. Selbst wenn es zum Streitfall zwischen dem Stromversorger und Kund:innen kommen sollte, sei die Datenübermittlung weder für die Vertragsabwicklung, noch zur Wahrung berechtigter Interessen des Unternehmens erforderlich.
Die Klausel sei mithin zu weit gefasst, sodass alle erhobenen personenbezogenen Daten, wie etwa die Vertragslaufzeiten oder die Menge an verbrauchtem Strom, an die Schufa weitergeleitet werden könnten. Eine solche anlasslose „Vorratsdatensammlung“ könne negative Folgen für die Kund:innen haben, beispielsweise wenn Kund:innen häufig den Stromanbieter wechseln, könne ein Anbieter deswegen den Vertragsabschluss verweigern.
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