Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet, der muss für die Preisangabe die Preisangabenverordnung berücksichtigen. Diese gibt unter anderem vor, wie mit Rabatten zu werben ist oder wie Preise überhaupt angegeben werden müssen.
Dabei sind die Anforderungen der Verordnung manches Mal gar nicht so einfach oder klar, wie zuletzt erst am Pfand von Getränkeflaschen klar wurde. Vor dem Landgericht Rottweil hingegen ging es kürzlich aber um eine ganz andere Ware: Autos. Im Raum stand die Frage, ob die Kosten einer Haustürzustellung mit in den Endpreis einzurechnen sind. Das hatte der Verkäufer, der Fahrzeuge auf einer Online-Plattform anbot, nämlich nicht gemacht (Urteil v. 8.5.2023, Az. 5 O 30/22).
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