Ob Champagner, Allgäuer Bergkäse oder die Thüringer Rostbratwurst – diese Produkte sind nicht nur allseits bekannt, sondern auch in besonderer Weise geschützt. Denn geografische Angaben oder auch garantiert traditionelle Spezialitäten können bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln durch das EU-Recht geschützt werden. Dabei wird unterschieden zwischen „geschützter Ursprungsbezeichnung“, „garantiert traditionellen Spezialitäten” und den „geschützten geografischen Angaben”.
Bei der geschützten Ursprungsbezeichnung müssen dabei alle Produktionsschritte in dem betreffenden Gebiet erfolgen. Hingegen genügt es bei der geschützten geografischen Angabe, dass nur ein Produktionsschritt im Herkunftsgebiet durchlaufen wird.
Erfüllt man die Kriterien, kann die Eintragung des Namens bei der jeweiligen Behörde beantragt werden. Das tat auch ein Interessenverband korsischer Metzger im Jahr 2015, um den Namen eines Schinkens eintragen zu lassen. Doch die Eintragung scheiterte vor der EU-Kommission, nachdem die französische Behörde sie schon genehmigt hatte. Wie das Gericht der Europäischen Union (EuG) nun mit einem Urteil entschied, war die EU-Kommission dazu berechtigt, ein eigenständiges Ermessen auszuüben.
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