Will ein Unternehmen mehrere Arbeitnehmende gleichzeitig entlassen, sind an dieses Vorgehen große Hürden geknüpft. Sinn und Zweck dieser erschwerten Vorgaben bei den sogenannten Massenentlassungen ist vor allem der Schutz der Arbeitnehmenden. Eine dieser Hürden ist beispielsweise die Verpflichtung des Arbeitgebenden, den Behörden schon frühzeitig eine beabsichtigte Massenentlassung anzuzeigen. Diese Übermittlungspflicht ergibt sich aus § 17 Absatz 3 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) haben Fehler im Rahmen der Übermittlungspflicht in der Regel zur Unwirksamkeit der Kündigung geführt. Das führte zu großen wirtschaftlichen und praktischen Auswirkungen auf Unternehmen. In den vergangenen Jahren hatte das BAG die Anforderungen an die Massenentlassungsanzeige sogar stetig erhöht. Der Auffassung zur Unwirksamkeit der Kündigung folgte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem gestrigen Urteil allerdings nicht. Aus einer fehlerhaften Massenentlassungsanzeige ergebe sich demnach kein Individualschutz der Arbeitnehmenden.
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