EuGH entscheidet: Pfand gehört nicht zum Verkaufspreis
Der Europäische Gerichtshof hat nun eine Entscheidung getroffen: Das Pfand muss nicht in den Verkaufspreis mit eingerechnet werden. Das ergibt sich nach Ansicht des EuGH schon aus dem Wortlaut der Norm. Denn der Endpreis sei der Preis, der zwingend von Verbraucher:innen zu tragen ist. Das gezahlte Pfand können Verbraucher:innen jedoch zurückfordern.
Ziel der Richtlinie sei es außerdem, dass es den Konsumierenden erleichtert wird, Preise miteinander zu vergleichen. Ein Preisvergleich ist gerade dann möglich, wenn das Pfand nicht im Endpreis mit eingerechnet ist, da so der Preis, der tatsächlich für das Produkt erhoben wird, miteinander verglichen werden kann.
Weiter führt der Gerichtshof aus, dass „ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in der Lage ist, den Endpreis und den Pfandbetrag zu addieren“, sodass der Gesamtbetrag, der an der Kasse zu zahlen ist, ermittelt werden kann.
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