Geht es ab in den Urlaub, schalten Unternehmer wie Beschäftigte gerne die Abwesenheitsnotiz ihres E-Mail-Accounts an, um Geschäftspartner auf eine möglicherweise vorerst ausbleibende Antwort oder einen anderen Ansprechpartner hinzuweisen. So geschah es auch in dem Fall, den das Amtsgericht Augsburg gerade zu entscheiden hatte. Warum es dazu kam? In der besagten Abwesenheitsnotiz eines Mitarbeiters des Unternehmens waren die Social-Media-Profile des Unternehmens verlinkt. Der Empfänger der Abwesenheitsnotiz machte kurzen Prozess und mahnte das Unternehmen – übrigens ein Anbieter juristischer Informationssysteme – noch am selben Tag ab. Bei den Verlinkungen handle es sich um Werbung, eingewilligt habe er nicht.
Das Amtsgericht Augsburg hielt die Klage nun aber für unbegründet (Urteil v. 09.06.2023 – 12 C 11/23). Es sah nicht nur keine Werbung in der E-Mail, sondern ist auch der Auffassung, dass sie hingenommen hätte werden müssen, wenn es sie denn gegeben hätte.
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