Kein fliegender Gerichtsstand bei Vertragsstrafen aus Urheberrechtsverletzungen
Wurde ein Foto unberechtigt auf der eigenen Webseite verwendet oder ein Wettbewerbsverstoß begangen, finden diese Verstöße nicht in einem bestimmten Gerichtsbezirk statt, sondern sind überall über einen Computer aufrufbar. Die unerlaubte Handlung findet daher, vereinfacht gesagt, in jedem deutschen Gerichtsbezirk statt und kann dort zur Verhandlung gebracht werden. Der Abmahner durfte sich daher in diesem besonderen Fall ein Gericht heraussuchen, der sog. fliegende Gerichtsstand.
Für anschließende Vertragsstrafen, die bei einem Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung fällig werden, gilt dieser jedoch keineswegs, so das Landgericht Köln (Urteil vom 23.02.2023, Az.: 14 O 287/22). Für den konkreten Fall, der entschieden wurde, eine Vertragsstrafe mit urheberrechtlichem Bezug, sei der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für juristische Personen oder andere Gewerbetreibende besteht der allgemeine Gerichtsstand beispielsweise am Sitz.
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