Wie wichtig Details beim Aufbau und Design eines Online-Shops sein können, zeigt ein jüngst ergangenes Urteil des Landgerichts Hildesheim. Es geht um ein Thema, das zwar gar nicht so neu ist, aber beinahe regelmäßig für Ärger sorgt: die Beschriftung des Bestellbuttons. Mit „Bestellen“ ist es nämlich schon seit geraumer Zeit nicht mehr getan. Dahinter steckt die sogenannte Button-Lösung, die sich im Bürgerlichen Gesetzbuch wiederfindet.
Zum Verhängnis wurde diese jetzt auch der besagten Betreiberin. Sie hatte ihre Bestellbuttons mit „Mit Kreditkarte bezahlen“ und „Bezahlen mit SOFORT-Überweisung“ beschriftet – und die gesetzlichen Vorschriften nach Auffassung des klagenden Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) und des entscheidenden LG Hildesheim damit nicht eingehalten (Urteil v. 7.3.2023, Az. 6 O 156/22, nicht rechtskräftig). Dabei kann ein solcher Verstoß wirklich ungünstige Folgen haben. Nicht nur ist er grundsätzlich abmahnbar, Händler haben es in solchen Fällen gegebenenfalls auch mit einer großen Menge an unwirksamen Verträgen zu tun.
Kommentar schreiben
Antworten
Man kann heute fast keinen Vertrag online abschließen ohne es zu merken. Der, der es doch nicht merkt, wird durch das Widerrufsrecht mit vorheriger Belehrung etc.. geschützt.
Mit dem Klick auf den Button - egal wie dieser nun heißt - ist doch normalerweise keine Zahlung erfolgt.
I.d.R. wird man zum Zahlungsdienstl eister weitergeleitet oder muss noch weitere Angaben (Kontonummer, PIN, Kreditkartennum mer, Sicherheitsmerk male usw.) machen oder bestätigen.. und wer dann als Nutzer noch weitere Angaben macht, sollte sich darüber im Klaren sein, dass er gerade dabei ist einen Kaufvertrag abzuschließen.. , oder?
Dann mal eine Frage an den Händlerbund - sind die Paypal Buttons "später bezahlen" "direkt zu Paypal oder "bezahlen Sie in xxx monatlichen Raten" dann entsprechend des. o.g. Urteils auch "gefährlich"?
Ihre Antwort schreiben