„Rest- und Schattendasein“ nicht abmahnberechtigter Verbände
Dürfen Abmahnvereine und Verbände solche alten Fälle (wo deren Abmahnbefugnis noch vorlag, also vor Dezember 2020) auch nach 2020 weiterhin verfolgen, beispielsweise einen erneuten Verstoß ahnden? Nein, denn mit dem Anti-Abmahngesetz verlor der Verband auch für weitere Schritte seine Befugnisse. Der besagte Verband war und ist bis zum heutigen Tage weder in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände noch in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen.
Die Befugnis muss nicht nur im Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens vorliegen, sondern auch noch bei der anschließenden Durchsetzung des Anspruches, beispielsweise wie bei der Beantragung des Ordnungsmittels. Verbände und Vereine und deren Abmahnmodell einzuschränken, sei Sinn und Zweck des neuen Gesetzes gewesen. Andernfalls würde man nicht mehr abmahn-, anspruchs- und klageberechtigte Verbände und Einrichtungen noch ein kaum sinnvolles „Rest- und Schattendasein“ als „Verwalter“ alter Vollstreckungstitel zugestehen (OLG Hamm, Beschluss vom 15.05.2023, Az.: 4 W 32/22).
In dem Fall ging es nur um die oben beschriebene Konstellation, also die Beantragung von Ordnungsgeldern bei Gericht. Abmahnungen, die ohne Gerichtsverfahren über eine Unterlassungserklärung beendet werden, sind nicht Gegenstand gewesen. Ob Vertragsstrafen aus diesen Unterlassungserklärungen eingefordert werden dürfen, obwohl der Verband oder Verein die Befugnis zur Abmahnung nicht mehr innehat, ist ungeklärt. Ein entsprechendes klarstellendes Urteil zugunsten der Händlerschaft wird aber sicherlich auch nicht mehr lange auf sich warten lassen.
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"Nein, denn mit dem Anti-Abmsahnges etz verlor der Verband auch...."
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Antwort der Redaktion
Lieber Michael,
nach einem kurzen Schmunzeln haben wir den besagten Schreibfehler dennoch korrigiert.
Vielen Dank für den Hinweis.
Beste Grüße
die Redaktion
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