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Rechtfertigt das Liken rechtsextremer Inhalte in der Jugend eine Entlassung?

Veröffentlicht: 05.06.2023
imgAktualisierung: 05.06.2023
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 3 Min.
05.06.2023
img 05.06.2023
ca. 3 Min.
Person likt Beitrag auf Facebook auf Smartphone
© Wachiwit / Shutterstock.com
Das Liken von fragwürdigen Facebook-Inhalten rechtfertigt keine Entlassung, wenn dies aus jugendlichem Leichtsinn erfolgte.


Junge Menschen sind oft leicht beeinflussbar und tun deshalb Dinge, die sie später bereuen. Doch das Netz vergisst nichts und auch viele Jahre später können einem noch Dinge auf die Füße fallen, die man so im Erwachsenenalter vielleicht nicht mehr tun würde. Beispielsweise das Teilen von fragwürdigen Inhalten im Netz, die schlimmstenfalls sogar den Arbeitsplatz kosten können.

„Jung und dumm“ gewesen

Der 1998 geborene Kläger ist seit 2019 Soldat im Dienst der Bundesrepublik. Weil der Offiziersanwärter durch „überzogene Härte“ und fragwürdige Äußerungen aufgefallen war, welche nicht dem Leitbild der Inneren Führung der Bundeswehr entsprechen, musste er sich eine näher gehende Untersuchung gefallen lassen. Aufgrund dessen wurde unter anderem eine Recherche in den öffentlichen Netzwerken vorgenommen, die etwa „Gefällt mir“-Einträge mit Bezügen zum Rechtsextremismus auftatet. Zu seiner Verteidigung brachte der Offiziersanwärter an, er sei früher „jung und dumm“ gewesen und habe sich die Seiten nicht richtig durchgelesen. Er distanziere sich von jeglichem rechtsradikalen Gedankengut. 

Zu Recht schaut die Bundeswehr genau hin, welche Menschen sie in den verantwortungsvollen Dienst holt und wer in einem anderen Beruf besser aufgehoben ist. Schließlich wurde der Betroffene aus dem Dienst als Soldat entlassen, weil er sich nicht zum Offizier eigne, er lebe keine Vorbildfunktion vor. Dagegen ging er erfolgreich gerichtlich vor. 

Jugendliche Unbedarftheit wirkt nicht für die Zukunft

Das Gericht hat sich den jungen Mann genau angesehen und kommt zu dem Schluss, dass zwar Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine fehlende charakterliche Eignung als Soldat der Bundeswehr hindeuten könnten (Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 29.03.2023, Az.: 21 K 4032/22). Soweit es die auf Facebook getätigten „Gefällt mir“-Angaben betrifft, können diese aber keine Zweifel an der Verfassungstreue begründen, denn sie wurden im „jugendlichem Leichtsinn“ getätigt hat, ohne sich der dahinter stehenden Inhalte oder der daraus folgenden möglichen Konsequenzen bewusst gewesen zu sein. 

Vor diesem Hintergrund sei das Setzen von „Gefällt mir“-Markierungen, das mehrere Jahre zurückliegt und das wohl überwiegend auf jugendliche Unbedachtheit zurückzuführen ist, zur Überzeugung des Gerichts keine geeignete Tatsachengrundlage für eine in die Zukunft gerichtete Prognoseentscheidung betreffend die Eignung zum Offizier. Er habe diese Markierungen in jugendlichem Alter und zu einem Zeitpunkt getätigt, zu dem er noch nicht in das Soldatenverhältnis berufen war.

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Veröffentlicht: 05.06.2023
img Letzte Aktualisierung: 05.06.2023
Lesezeit: ca. 3 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
1 Kommentare
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Lars
06.06.2023

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...wenn es aber intern schon zu einer Tiefenprüfung bei einem Zeitsoldaten kommt, aufgrund der Vorwürfe zu "fragwürdigen Äußerungen" und "überzogener Härte" sind eindeutig mehrere Beschwerden eingegangen, denn von allein vollführt die Bundeswehr nicht plötzlich solche Tiefenprüfungen . Und wenn schon Vorwürfe zu "fragwürdigen Äußerungen" im Raum stehen, dann hat er recht sicher nicht nur im jugendlichen Leichtsinn hier und da geklickt, sondern hat diese Einstellung weiterhin im Kopf!