Support & Hilfe
Newsletter Bei uns werben

Klage gegen 1&1: Alternativen zum Kündigungsbutton sind erlaubt

Veröffentlicht: 01.06.2023
imgAktualisierung: 01.06.2023
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 3 Min.
01.06.2023
img 01.06.2023
ca. 3 Min.
Time to say Goodbye-Button auf Tastatur
© dizain / Shutterstock.com
Der bei 1&1 angebotene Kündigungsassistent als weitere Alternative zum normalen Kündigungs-Button ist rechtmäßig.


Seit 2022 gibt es neue Regeln zur automatischen Vertragsverlängerung vieler Dauerschuldverhältnisse, wie Handyverträge oder Zeitschriftenabos. Früher haben sich diese nach der Mindestlaufzeit grundsätzlich stillschweigend verlängert. Damit einhergehend wurde auch die Kündigung durch Kund:innen erleichtert. Eingeführt wurde im Juli 2022 der Kündigungsbutton. Das heißt jedoch nicht, dass Verträge nur noch über diesen gekündigt werden sollen oder können, so ein aktuelles Urteil.

„Kündigungs-Assistent“ und Kündigungsbutton gleichzeitig?

Wie nicht anders zu erwarten, taten sich Unternehmen bei der Umsetzung des neuen Gesetzes schwer (wir berichteten), welches die Kündigung erleichtern sollte, denn in der Regel sollen Kund:innen möglichst lange gebunden werden. Auf der Website von 1&1 wurde anders als der Trend jedoch nicht nur der Pflichtbutton für die schnelle elektronische Kündigung implementiert, sondern noch eine andere Möglichkeit angeboten, den bestehenden Vertrag bei 1&1 zu kündigen. Nutzer:innen konnten einen sogenannten Kündigungs-Assistenten durchlaufen, um über das Kundenkonto zur Kündigung zu gelangen.

Mehr zum Thema:

 

Kann man also auch zu viel des Guten tun und womöglich sogar von der effektiven und schnellen Kündigung ablenken hin zu einem etwas umständlicheren Kündigungs-Assistenten? Ja, so die Abmahnung. Alles halb so wild, sagte hingegen das Landgericht Koblenz in einem jüngst veröffentlichten Urteil (LG Koblenz, Urteil vom 7.3.2023, Az.: 11 O 21/22). 

Ausreichender Kündigungsbutton ist unumgänglich

Das Telekommunikations- und Mobilfunkunternehmen habe die Vorschriften betreffend der Kündigungsmöglichkeit eingehalten, die geforderte Bestätigungsseite und die Bestätigungsschaltfläche waren, wie es das Gesetz verlangt, vorhanden. Diese sei unter anderem ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich gewesen, wie es gesetzlich erforderlich ist. Dass auf der gleichen Seite oberhalb des Kündigungsformulars die weitere Schaltfläche „Kündigungs-Assistent“ integriert war, sei nicht zu beanstanden gewesen. Dieser Assistent sei zwar für sich genommen keine ausreichende Kündigungsmöglichkeit, denn er war erst durch Eingabe eines Kundenkennworts, und damit nicht leicht erreichbar, nutzbar. Eine zusätzliche Option zu einem den Vorschriften genügenden Kündigungsbuttons sei jedoch in jedem Fall zulässig.

Die seit Mitte 2022 geltende Pflicht, den Kündigungsbutton bereitzuhalten, „soll die Kündigungsmöglichkeiten des Verbrauchers erweitern, nicht jedoch die Abgabe von Kündigungserklärungen auf anderem Wege beschränken oder ausschließen“. Durch die Schaltfläche „Kündigungs-Assistent“ würde die Kündigung über den zwingenden Kündigungsbutton jedoch nicht unzulässig erschwert.

Veröffentlicht: 01.06.2023
img Letzte Aktualisierung: 01.06.2023
Lesezeit: ca. 3 Min.
Artikel weiterempfehlen
Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
3 Kommentare
Kommentar schreiben

Gertrud Schilling
19.09.2023

Antworten

Guten Tag,

läßt sich für jedes Unternehmen sagen, ob der Kündigungsbutto n rechtens ist gem. BGB § 312 k? Wie ist das bei 1 und 1 sowie bei WinSim?

Wie sind die Erfahrungen bei Kündigungen gem. BGB bei 1 und 1? Gibt es gerichtl. oder andere Entscheidungen dazu?

Ich habe die Buttons nur durch Zufall bzw. genaustes Suchen gefunden und bin der Meinung, daß ich ein sofortiges Kündigungsrecht ( auch rückwirkend) habe.

Wenn ich 1 und 1 das mitteile, sagen deren JuristInnen: Button ist da und ok. Was kann ich dagegen tun? Eine gerichtl. Auseinandersetz ung will ich vermeiden, da ich sie mir auch nicht leisten kann.

Vielen Dank für eine Antwort.

Tschüß,
G. Schilling

__________________________________________________________________________

Antwort der Redaktion

Liebe Gertrude,

leider können wir keine individuelle Rechtsberatung anbieten.

Vielleicht kann dir aber eine Beratung bei der Verbraucherzent rale weiterhelfen: www.verbraucherzentrale.de/... /

Andernfalls müsste der konkrete Fall doch durch einen Anwalt beurteilt werden.

Beste Grüße
die Redaktion
Krause
03.09.2023

Antworten

Hallo,

1&1 hat uns am 22.09.2022 Kündigungsschre iben geschickt und möchte bis heute noch immer Geld von uns obwohl wir schon alles beglichen haben. Anderseits steht da eine Kundennummer die uns nicht bekannt ist.
Wir sind ratlos!

________________________________

Antwort der Redaktion

Hallo,

wenden Sie sich am besten direkt an den Anbieter oder an eine Verbraucherzent rale, um den Fall individuell prüfen zu lassen.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Ingo Prinz
14.07.2023

Antworten

Habe für Monat Mai 2023 eine Rechnung bekommen von 171,96€ und 1&1 kann mir nicht richtig Erklären für was ich so viel zu Bezahlen habe. Meine andern Rechnungen habe ich mit 108,96 € für Monat 01.03.23 und April 01.04.2023. Für Monat Juni 01.06.2023 66,94€ meiner Meinung hat mich 1&1 Betrogen.

Mit freundlichen Grüßen
Ingo Prinz