Leiharbeiter dürfen durch einen Tarifvertrag schlechter bezahlt werden als vergleichbare Festangestellte. Das hat gestern das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Urt. v. 31.05.2023, Az. 5 AZR 143/19) und damit ein wichtiges Urteil zum Gleichstellungsgrundsatz gefällt. Eine Ungleichbehandlung der schlechter bezahlten Leiharbeiter werde auf andere Art kompensiert, erläutert LTO zur Entscheidung.
Das BAG in Erfurt bestätigte mit diesem Urteil die gängige Praxis, Leiharbeiter bei der Bezahlung gegenüber Stammbeschäftigten tariflich schlechter zu stellen. Damit scheiterte eine befristet beschäftigte Arbeitnehmerin auch in der dritten Instanz mit ihrer Klageforderung nach mehr Lohn.
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LA sind somit die Frauen unter den Arbeitnehmern.
Es herrscht Arbeitskräftema ngel, schon lange, da dürfte Freizeitausglei ch wohl kaum angewiesen werden und dies nun wohl auch nicht für die kommenden Jahrzehnte. Die Richter des BAG haben erneut bewiesen, das ihre Gunst den Arbeitgebern gilt, nicht jedoch der Gleichbehandlun g.
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