Beim Spaziergang durch Städte sieht man sie quasi an jeder Ecke: Urheberrechtlich geschützte Werke. Dort eine Statue, hier ein Bauwerk von Hundertwasser und an dieser Wand hat sich ein Streetart-Künstler austoben dürfen. Dank der Panoramafreiheit ist es möglich, diese Werke via Fotografie einzufangen, zu vervielfältigen und sogar kommerziell zu verwerten. Wer seine Kamera mittels Drohne abheben lässt und Fotos von oben macht, muss allerdings aufpassen. Luftaufnahmen sind nämlich gerade nicht von der Panoramafreiheit gedeckt, stellte nun nach dem OLG Hamm (Urt. v. 27.04.2023, Az. 4 U 247/21) auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 23. Oktober 2024, Aktenzeichen: I ZR 67/23) fest.
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