Geburtsdatum ist zur Identifizierung geeignet
So geschehen war es in einem Fall in Berlin (Verwaltungsgericht Berlin, 1. Kammer, Entscheidung vom 24.04.2023, Aktenzeichen: VG 1 K 227/22). Ein Betroffener forderte Auskunft über seine gespeicherten Daten bei einer Wirtschaftsauskunftei, die ihm jedoch zu Recht, wie das Gericht feststelle, verweigert wurde. Weil der Berliner Datenschutzbeauftragte den Fall aus ebendiesen Gründen nicht weiterverfolgte, wollte der Betroffener klagen, bekam aber die erforderliche Prozesskostenhilfe wegen der offensichtlichen Erfolglosigkeit des Falles nicht bewilligt.
Das Gericht begründete die Versagung aus den offensichtlichen Gründen: Für den Betroffenen bestehe eine Mitwirkungsobliegenheit, denn ohne dessen Mitwirkung wird es dem Verantwortlichen auch bei einem sehr seltenen Namen nicht möglich sein, die dargelegten Identitätszweifel zu entkräften.
Hintergrund der Regelung sei es, dass die Informationen nur denjenigen zur Verfügung gestellt werden sollen, die auch tatsächlich durch die Datenverarbeitung betroffen sind. Dabei sei auch die Sensibilität der abgefragten Informationen zu berücksichtigen gewesen. Die Anforderung der Auskunftei, der Antragsteller möge zur Identifikation sein Geburtsdatum und gegebenenfalls frühere Anschriften nennen, stellt sich als in diesem Sinne vertretbare Maßnahme zur Identifikation dar und verstieß nicht gegen die DSGVO.
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