Laut der DSGVO, die gerade erst ihren fünften Geburtstag feierte, steht Personen ein Auskunftsanspruch zu, um in Erfahrung zu bringen, welche Daten zu welchem Zweck bei einem Unternehmen oder einer öffentlichen Stelle gespeichert wurden. Im Online-Handel kann beispielsweise ein Käufer ein Auskunftsersuchen an einen Händler richten, welche Kunden- und Bestelldaten das Unternehmen von ihm speichert und verwendet.
Das Unternehmen hat die Auskunft unverzüglich zu beantworten. Dabei ergeben sich jedoch häufig Streitigkeiten, denn der Umfang der Auskunft und die weiteren Formalitäten sind nicht klar gesetzlich geregelt.
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