„39 Prozent Rabatt in ALLEN Abteilungen“ sollte es der Blickfangwerbung eines Möbelhauses zufolge geben – auf Tische, Betten, Deko und mehr. Ein Blick in die Fußnote allerdings offenbarte, dass eine Reihe von Produkten von diesem Rabatt ausgenommen sein sollte. Insbesondere auch solche, die bereits anderweitig reduziert waren.
Dieser Fall landete kürzlich vor dem Oberlandesgericht Nürnberg, nachdem ein Wirtschaftsverband gegen diese Werbung vorgegangen war und sich das Möbelhaus gegen die zu seinen Ungunsten ergangene Entscheidung im Wege der Berufung wehren wollte (Urteil v. 23.12.2022, Az. 3 U 1720/22). Die Richter kamen allerdings einstimmig zu der Auffassung, dass diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Möbelhaus kann sich nun entscheiden, seine Berufung durchfechten oder sie zurückzunehmen.
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