Hintergrund: Klarstellender Hinweis hilft bei dreisten Lügen auch nicht mehr
Wie so oft geht es um die Frage: Ist die Werbung womöglich irreführend? Das richtet sich konsequenterweise danach, wie der „angesprochene Verkehr“ die Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht. In diesem Fall ist das der (möglicherweise möbelkaufende) Durchschnittsverbraucher.
Dann setzen sich die Richter mit der Frage auseinander, wie die eigentliche Blickfangwerbung wohl einzuordnen sei, und welche Rolle der vorhandene Fußnotenhinweis grundsätzlich spielen kann und im konkreten Fall spielt. Denn natürlich ist das auch eine Grundsatzfrage: Handelt es sich um eine falsche Angabe zu einer leicht nachprüfbaren, objektiven Tatsache, für die es keinen vernünftigen Grund gibt, oder um eine leicht zu vermeidende, eindeutig falsche Werbeaussage ohne vernünftigen Anlass, dann sei das eine sogenannte „dreiste Lüge“. Der erzeugte Irrtum kann dann auch nicht mehr durch eine Fußnote oder einen „erläuternden Zusatz“ klargestellt werden, sagt die Rechtsprechung.
Ist eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe nicht ganz so dreist falsch, aber vermittelt für sich genommen eine fehlerhafte Vorstellung, dann sieht es gegebenenfalls anders aus: Der Irrtum kann dann durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, wenn er „am Blickfang teilhat“. Deswegen sieht man in Werbeanzeigen häufig die Hinweis verweisenden Sternchen. Was hier ausreicht, hängt aber auch vom beworbenen Produkt ab: Ist das zum Beispiel langlebig und teuer, wird sich der Durchschnittsverbraucher auch ohnehin ausführlicher mit der Werbung auseinandersetzen, meint die Rechtsprechung. Es kommt also darauf an.
Findige Werbeaussagen darf es geben. Die Entscheidung zeigt aber, dass sich Werbetreibende nicht grundsätzlich darauf verlassen sollten, jede „waghalsige“ Werbeaussage durch eine Richtigstellung in Form einer Fußnote korrigieren oder präzisieren zu können. Und dass es hierbei durchaus auf die Details der Umsetzung ankommt.
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben