Das Recht auf Vergessenwerden verankert den Anspruch, dass nicht jede Information für immer abrufbar sein muss. Getreu dem Motto „Irgendwann ist auch einmal gut“ haben Personen einen Anspruch auf Löschung, sofern das öffentliche Interesse das eigene an der Löschung nicht überwiegt.
In einem aktuellen Fall hat sich der Bundesgerichtshof (Urteil vom 23.05.2023, Az. VI ZR 476/18) mit der Frage beschäftigt, welche Pflichten das Unternehmen Google hat, wenn es um einen solchen Anspruch geht.
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