Die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA beim Besuch von Websites ist keine Seltenheit. Das liegt insbesondere an den Analyse- und Marketingtools, deren Anbieter ihre Server dort platzieren. Seit der sogenannten Schrems II-Entscheidung des EuGH 2020 ist diese Übermittlung aus rechtlicher Sicht aber mit Hürden verbunden. Nun gibt es in diesem Thema eine neue Entscheidung: Das Landgericht Köln hat der Telekom Deutschland GmbH untersagt, bei der Nutzung der Website „www.telekom.de“ personenbezogene Daten zu Analyse- und Marketingzwecken in die USA zu übermitteln (Urteil v. 23.03.2023, Az. 33 O 376/22, nicht rechtskräftig). Konkret geht es um die IP-Adresse, Informationen über den genutzten Browser sowie das verwendete Endgerät.
„Unternehmen müssen sicherstellen, dass unsere Datenschutzstandards auch über Ländergrenzen hinweg eingehalten werden. Erfüllen sie die besonderen Anforderungen daran nicht, dürfen wertvolle Verbraucherdaten nicht übermittelt werden“, kommentiert Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, die Entscheidung des LG Köln.
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