Gleich mehrere Aussagen irreführend
Ebenso kritisierte die Verbraucherzentrale die angebliche Überlegenheit des homöopathischen Erkältungsmittels gegenüber anderen „chemisch-synthetischen Arzneimitteln“. Auch die Aussagen, dass in einer „apothekenbasierten Beobachtungsstudie“ eine „gute Wirksamkeit und Verträglichkeit erneut eindrucksvoll bestätigt“ worden sei und „alle Erkältungsbeschwerden zeigten eine deutliche Besserung im Verlauf der Krankheit“, sind nach Ansicht der Verbraucherschützer und des LG Dortmund irreführende Werbeaussagen. Einer solchen Studie fehle es an einer ausreichenden wissenschaftlichen Aussagekraft.
Das OLG Hamm schloss sich der Auffassung der Vorinstanz an, die den Hersteller zur Unterlassung dieser Werbeaussagen verurteilt hatte. Wissenschaftlich sicher nachgewiesen werden konnten die Aussagen nämlich nicht. Das OLG machte dem Unternehmen klar, dass die eingelegte Berufung voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Daraufhin nahm der Hersteller die Berufung zurück. Das Urteil des LG Dortmund ist damit rechtskräftig.
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