Unwahre Bewertung nicht gefallen lassen!
Auch wenn der Frust groß ist, macht es Sinn, sich gegen eine ungerechtfertigte Kritik zur Wehr zu setzen. Online-Händler brauchen sich negative Bewertungen nur begrenzt gefallen lassen:
- Bewertung darf keine unwahren oder unsachlichen Tatsachen enthalten;
- Bewertung darf keine Schmähkritik enthalten, also solche Kritik, die gezielt herabwürdigen soll (z.B. Beleidigungen).
Negative Bewertung entfernen lassen?
Hat der Kunde mit seiner Bewertung den Bogen über das zulässige Maß hinaus überspannt, sollte der Betreiber der Bewertungsplattform zur Entfernung der konkreten Bewertung aufgefordert werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen anonymen oder pseudonymen Eintrag handelt.
Auch eBay reagiert auf diesen Umstand und schafft nun laut eigenen Angaben mehr Klarheit beim Grundsatz zum Entfernen von Bewertungen.
Aber Vorsicht: Die Durchsetzung der Löschung der Bewertung gestaltet sich in der Praxis meist schwierig. So ist es erfahrungsgemäß schwer möglich, die Unwahrheit einer Behauptung zu beweisen. Erschwert wird die Durchsetzung der Löschung außerdem, wenn sich die Sitze der Bewertungsplattformen im Ausland befinden und auf die Hinweise der Online-Händler keine Reaktion erfolgt.
Praxishinweis
In erster Linie sollten Sie ruhig bleiben und die Kritik des Kunden ernst nehmen. Empfehlenswert ist, sich direkt mit dem Käufer in Verbindung zu setzen und persönlich mit ihm eine Konfliktlösung zu suchen. Diverse Musterschreiben an den Kunden finden Sie hier.
Die genannten Urteile zeigen, dass eine Entscheidung wieder einmal stets im konkreten Einzelfall getroffen werden muss. Betroffene Online-Händler sollten sich daher von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten lassen, der die Erfolgsprognosen für Ihren konkreten Sachverhalt abschätzen wird.
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