Fristlose Kündigung war einziges Mittel
Schließlich hatte sich das Arbeitsgericht noch mit der Frage zu befassen, ob eine Abmahnung oder wenigstens eine ordentliche Kündigung auch ausgereicht hätte, verneinte dies jedoch im Endeffekt. Wer, wenn er ertappt wird, den um Aufklärung bemühten Chef auch noch anlügt, um die Tat nachhaltig zu vertuschen, könne nicht verschont werden.
Durch dieses Nachtatverhalten habe die Angestellte ihr auf Heimlichkeit und Verschleierung angelegtes Verhalten in einem solchen Maße vertieft, dass die für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensgrundlage auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht mehr wiederherstellbar erscheint. Auch eine normale Kündigung (in dem Fall mit einer Frist von drei Monaten) schied aus diesen Gründen aus.
Streng genommen gehört das Kaffeeholen wie die Raucherpause generell zur Pausenzeit und dürfen der Arbeitszeit nicht angerechnet werden, wenn nichts anderes vereinbart wird (Toilettenpausen gehören jedoch zur Arbeitszeit). Wer nach dem Modell der Vertrauensarbeitszeit arbeitet, sollte die Pausenzeit daher einfach hinten anhängen. Wer seine Arbeitszeit elektronisch erfasst, muss diese ebenfalls dokumentieren oder sich ausstechen, wenn es keine ausdrückliche (oder geduldete) Ausnahme gibt. Das Trinken von Heißgetränken am Arbeitsplatz während des Arbeitens ist natürlich zur Aufrechterhaltung der nötigen Lebensfunktionen erlaubt, soweit Unternehmen dies nicht aus arbeitsschutzrechtlichen Gesichtspunkten verbieten (müssen).
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