Wie weit gehen die Informationspflichten bei Solaranlagen?

Veröffentlicht: 19.04.2023
imgAktualisierung: 19.04.2023
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
19.04.2023
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ca. 2 Min.
Hand hält Einfamilienhaus mit Solaranlage
© Stokkete / Shutterstock.com
Der Verkäufer einer Photovoltaikanlage muss nicht darüber aufklären, dass keine Notstromfunktion vorhanden ist.


PV-Anlagen fallen unter das Elektrogesetz und müssen entsprechend bei der Stiftung EAR registriert werden. PV-Anlagen dürfen, wie die meisten elektronischen Produkte, nicht einfach über den Hausmüll entsorgt werden. Damit diese Information auch beim Verbraucher ankommt, müssen die Module unter anderem mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne versehen werden. Gibt es auch eine Hinweispflicht darüber, was im Falles des Stromausfalles passiert? Das Landgericht Frankenthal weiß die Antwort.

Käufer rügen fehlende Notstromfunktion

Einen Streit rund um eine PV-Anlage hatte das Landgericht Frankenthal auf dem Tisch, denn die Käufer, ein Ehepaar, welches sich nicht mehr abhängig vom öffentlichen Stromnetz machen wollte, kaufte eine Solaranlage für ihr Heim und ließ sie montieren. Bei Stromausfall schaltet sich die Anlage jedoch ab. Einheiten, die über eine sogenannte Notstrom- oder Inselfunktion verfügen, sind erheblich teurer als das gekaufte System. 

Das Ehepaar hätte, wenn sie davon gewusst hätten, gleich eine andere Anlage gekauft. Sie waren der Ansicht, auf diesen Umstand hätte der Anbieter der Anlage sie hinweisen müssen. Nun stehe nur noch die Umrüstung im Raum, die jedoch mit erheblichen finanziellen Einbußen verbunden sei. Diese wollten sie vom Kaufpreis abziehen und es kam zur Klage.

Verkäufer muss nicht ungefragt auf fehlende Sonderausstattung hinweisen

Der Verkäufer einer Photovoltaikanlage muss den Käufer nicht ohne Weiteres darüber aufklären, dass die Anlage keine Sonderausstattung wie eine Notstromfunktion besitzt (LG Frankenthal, Urteil vom 15.08.2022, Az.: 6 O 79/22). Er muss also auch nicht informieren, dass die Anlage nur dann Strom liefert, wenn das öffentliche Netz funktioniert, wenn es sich nicht aus dem Vertragsverhandlungen ergibt, dass die Käufer genau darauf Wert legen. Das Landgericht Frankenthal verurteilte die Käufer daher zur vollen Kaufpreiszahlung. Es sei nicht bewiesen worden, dass ihnen die Notstromfunktion so wichtig gewesen sei. Eine allgemeine Aufklärungs- und Beratungspflicht dürfe nicht überspannt werden. Etwaige mögliche Energieengpässe könnten zwar zu einer anderen Betrachtung führen. Diese sind im Kaufzeitpunkt aber noch kein allgemeines Thema gewesen, heißt es.

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Veröffentlicht: 19.04.2023
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

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