Verletzung bei Einwerfen von AU-Bescheinigung ist Arbeitsunfall

Veröffentlicht: 18.04.2023
imgAktualisierung: 24.04.2023
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
18.04.2023
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Hand wirft Brief in Briefkasten
© Asvolas / Shutterstock.com
Stürzt eine Ar­beit­neh­me­rin auf dem Weg zum Brief­kas­ten, liegt ein Ar­beits­un­fall vor, wenn sie gerade die AU-Bescheinigung versenden wollte.


Großes Pech ist es, wenn man sich auf dem Weg zum Briefkasten, in den man gerade die Krankschreibung an den Arbeitgeber einwerfen will, erneut verletzt. Maximal ärgerlich ist es, wenn dann ein jahrelanger Streit entbrannt, wer das nun zu zahlen hat, die Krankenkassen oder die Berufsgenossenschaft? Fast zehn Jahre nach dem Unfall entschied nun in letzter Instanz das Bundessozialgericht.

Sturz war offensichtlich ein Arbeitsunfall

Eine Angestellte wollte gerade ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an ihren Arbeitgeber versenden, als sie auf dem Weg zum Briefkasten erneut stürzte und sich Verletzungen zuzog. Sie bezog schließlich Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Die stufte den Sturz als Wegeunfall und wollte die Kostenerstattung folglich an die zuständige Berufsgenossenschaft weiterreichen. Die wiederum wollte aber auch nicht zahlen: Der Sturz sei kein Arbeitsunfall.

Das sah das BSG anders (Urteil vom 30.03.2023, Az.: B 2 U 1/21 R): Auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung besteht kein Anspruch, weil sie als Folge eines Arbeitsunfalls zu erbringen sind, heißt es im Terminsbericht. Die Arbeitnehmerin wollte mit dem Einwurf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in den Postbriefkasten ihre gesetzliche Nachweispflicht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz erfüllen, und dem Arbeitgeber eine zuverlässige Information über das voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit zukomme zu lassen. Dementsprechend befand sich die Frau zum Zeitpunkt des Unfallereignisses zweifelsfrei auf einem ihrer versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Betriebsweg.

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Veröffentlicht: 18.04.2023
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

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