Durch die Omnibus-Richtlinie kam es 2022 insbesondere für Online-Händler zu zahlreichen Änderungen, darunter auch im Hinblick auf die Preisangabe. In die entsprechende Verordnung zog nämlich eine neue Regelung betreffend Preisermäßigungen ein: § 11 Preisangabenverordnung sieht nunmehr verschärfte Anforderungen vor, nach denen bei Rabatten der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden muss.
Um die praktische Ausformung ging es nun kürzlich in einem Verfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg. Der abmahnende Verband war in diesem Punkt der Auffassung, dass der Händler diesen mit seiner Darstellung eines Streichpreises nicht nachgekommen sei. Das OLG allerdings kommt in seinem Beschluss zu dem Ergebnis: Es liegt kein Verstoß vor (Beschluss v. 12.12.2022, Az. 3 W 38/22).
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