Preisermäßigung: Braucht es einen zusätzlichen Hinweis oder geht es nicht auch ohne?
Im Kern ging es um eine Streichpreisangabe, also beispielhaft „1,00 Euro (2,00 Euro)“, und um die Frage, ob die Preisangabe nur inhaltlich die Anforderung erfüllen muss (beim angegebenen Referenzpreis handelt es sich um den niedrigsten Preis, der innerhalb der letzten 30 Tage verlangt wurde), oder ob das Kind zusätzlich auch beim Namen genannt werden muss, es also einen Hinweis bei der Preisdarstellung darauf braucht, dass der Referenzpreis diese Anforderung erfüllt.
Der abmahnende Verband, der dann auch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellte, war hier der Auffassung, dass der Händler dabei die Verbraucher nicht über den „niedrigsten Gesamtpreis, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gefordert hat“, informieren würde. Zwar stehe dort ein Streichpreis, doch worum es sich dabei genau handele – unklar. Verbraucher würden ihn jedenfalls nicht als den besagten niedrigsten Preis erkennen, es könne sich ja zum Beispiel auch um eine UVP handeln. Nach dem Wortlaut der Regelung brauche es dann einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass es sich um den niedrigsten Preis, der in den letzten 30 Tagen vor der Ermäßigung verlangt wurde, handelt – die Pflicht bestehe demnach quasi aus der Angabe des besagten Preises einerseits, und andererseits aus einem Hinweis, dass es sich bei dem Preis um diesen niedrigsten Preis handele. Das darf man natürlich nicht in einen Topf werfen.
Das Landgericht Hamburg erteilte dieser Auffassung aber eine Absage: Ein ausdrücklicher Hinweis sei nach dem Wortlaut und Zweck der Regelung nicht pauschal erforderlich, die bloße Angabe des (niedrigsten) Referenzpreises sei grundsätzlich ausreichend.
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