EuGH: Hinweis auf AGB und Hyperlink reichten aus
Zurück zum Fall: Hier ging es nun also darum, ob die Gerichtsstandsvereinbarung wirksam in den Vertrag einbezogen worden ist. Laut EuGH sei das grundsätzlich möglich: „Da gemäß Art. 23 Abs. 2 der Brüssel-I-Verordnung in seiner Auslegung durch den Gerichtshof die Übermittlung der betreffenden Informationen erfolgt, wenn diese über einen Bildschirm sichtbar gemacht werden können, ist der Hinweis im schriftlichen Vertrag auf Allgemeine Geschäftsbedingungen durch Angabe des Hyperlinks zu einer Website, über die es grundsätzlich möglich ist, von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen, sofern dieser Hyperlink funktioniert und von einer Partei mit normaler Sorgfalt geöffnet werden kann, erst recht als Nachweis zu werten, dass diese Informationen zugegangen sind“, heißt es in der Entscheidung.
Aber hätte es da nicht vielleicht noch einer Checkbox bedurft, mit welcher der Vertragspartner die Zustimmung zu den AGB bestätigt? Dem Urteil zufolge, nein. Weder der Umstand, dass es auf der Website eine solche Checkbox nicht gab, noch jener, dass sich die AGB beim Aufruf der Website nicht automatisch öffneten, stelle das Ergebnis hier infrage. Auch werde es den Formerfordernissen gerecht, dass die bloße Möglichkeit besteht, die AGB vor Abschluss des Vertrags zu speichern und auszudrucken.
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